Seit dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Aufsichtsrahmen für Wertpapierinstitute, der auch differenzierte Vergütungsanforderungen umfasst. Die ca. 700 Wertpapierinstitute in Deutschland werden nach ihrer Größe kategorisiert. Nur die größten Wertpapierinstitute unterliegen weiter den Vergütungsanforderungen von KWG und InstitutsVergV. Für mittlere Wertpapierinstitut gilt eine neue Vergütungs-Regulatorik. Kleine Wertpapierinstitute werden entlastet, für sie finden lediglich die vergütungsbezogenen Anforderungen der MaComp Anwendung.
Im Rahmen der Investment Firm Regulation (IFR) und Investment Firm Directive (IFD) hatte der EU-Gesetzgeber bereits 2019 eigene Vergütungsanforderungen für Wertpapierinstitute (WpI) verabschiedet. Die nationale Umsetzung der IFD-Regelungen erfolgt im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und einer ergänzenden Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV).
Über die Ebene der einzelnen Wertpapierinstitute hinaus können auch klassische Bankkonzerne betroffen sein. Die InstitutsVergV sieht für die Umsetzung im Gruppenzusammenhang Besonderheiten für Töchter mit eigener sektoraler Vergütungsregelung vor. Hierzu zählen künftig neben Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften auch die Wertpapierinstitute.
Damit geraten die Neuregelungen für Wertpapierinstitute auch in den breiteren Fokus der Vergütungsexperten und -beauftragten.
Wertpapierinstitutsgesetz mit differenziertem Vergütungsrahmen
Wertpapierinstitute betreiben im Unterschied zu klassischen Geschäftsbanken kein Einlagen- und Kreditgeschäft. Ihre Domaine sind gewerbsmäßige Wertpapierdienstleistungen und entsprechende Nebengeschäfte (z.B. Eigenhandel, Emissionsgeschäft, Betrieb von Handelsplattformen). Im Europäischen Währungsraum sind ca. 6.000 Wertpapierinstitute tätig – davon etwa 700 in Deutschland.
Das Schwergewicht der Vergütungsregulierung in der Finanzbranche liegt auf den CRR-Kreditinstituten (KWG, InstitutsVergV). Hinzu kommen spezifische Regelungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAGB), Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) und Versicherungsunternehmen (VAG, VersVergV). Mit den EU-Vorgaben der Investment Firm Regulation (IFR) und der Investment Firm Directive (IFD) vom 27. November 2019 schafft der EU-Gesetzgeber einen besonderen Regelungsrahmen für einen weiteren Sektor der Finanzbranche. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt im Rahmen des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) und der ergänzenden Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV). Die Vergütungsregulierung für die Finanzbranche wird damit insgesamt noch feinstreifiger.
Zur angemessenen Differenzierung der Aufsichtsanforderungen werden Wertpapierinstitute künftig anhand ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren klassifiziert. An die Klassifizierung knüpfen unterschiedliche Vergütungsanforderungen an.
Große Wertpapierinstitute
Die großen und stark verflochtenen Wertpapierinstitute mit risikoreichen Aktivitäten (Betreiben von Eigenhandel und Emissionsgeschäft, Bilanzsumme > 15 Mrd. Euro) unterliegen weiterhin der aufsichtsrechtlichen Regelung von CRR/CRD. Sie werden Kreditinstituten gleichgestellt und genauso wie diese beaufsichtigt. Für die Vergütungssysteme der großen Wertpapierinstitute sind damit die Regelungen des KWG (§§ 1, 25a, 25d und 45 KWG) einschlägig sowie die Bestimmungen der InstitutsVergV und ihrer Auslegungshilfe. Hinzu kommen weitere Umsetzungsbestimmungen der European Banking Authority (z.B. zur Risk Taker-Ermittlung, Ausgestaltung der variablen Vergütung in Instrumente).
Derzeit erfüllt nach Angaben der Aufsicht in Deutschland kein Wertpapierinstitut die Voraussetzungen für die Einstufung als großes Wertpapierinstitut. Damit laufen die daran anknüpfenden Vergütungsanforderungen in der Praxis bis auf weiteres ins Leere.
Mittelgroße Wertpapierinstitute
Die Einstufung als mittelgroßes Wertpapierinstitut erfolgt auf der Grundlage festgelegter Schwellenwerte (Bilanzsumme, Brutto-Gesamteinkünfte, verwalteter Assets und Kundenaufträge pro Tag) erfolgt die Einstufung als mittelgroß. Sofern Wertpapierinstitute Eigenhandel betreiben sind sie immer als mittelgroß eingestuft.
Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) schafft für die etwa 70 mittelgroßen Wertpapierinstitute in Deutschland ein neues Vergütungsreglement. Hierzu gehören insbesondere erweiterte Governance-Regelungen und spezifische Risk Taker-Anforderungen (Ermittlung, Auszahlung der variablen Vergütung und Offenlegung):
- Erweiterte Verantwortung des Aufsichtsgremiums auch für die Vergütungssysteme der Mitarbeiter (§§ 21 und 44 WpIG)
- Einrichtung und Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses im Aufsichtsgremium (§ 44 WpIG)
- Allgemeine Anforderungen an das Vergütungssystem (§ 46 WpIG)
- Ermächtigung des BMF zum Erlass einer ergänzenden Rechtsverordnung zu weiteren Umsetzungsanforderungen (§ 46 WpIG )
- Beschränkungen der variablen Vergütung bei staatlichen Unterstützungen oder Verstößen (§§ 46 und 49 WpIG )
Gegenüber den Anforderungen aus KWG und InstitutsVergV für die großen Wertpapierinstitute ergibt sich eine wesentliche Erleichterung: Nur die Vergütungssysteme der Aufsichtsräte, Geschäftsleiter und sonstigen Risk Taker fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG). Demgegenüber ist die InstitutsVergV auf die Vergütungssysteme sämtlicher Beschäftigter anzuwenden.
Die ergänzende Rechtsverordnung, die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) schafft für die Praxis dennoch weitere Komplexität, u.a. zur Vergütungs-Governance, Ermittlung der Risk Taker, Ausgestaltung der Vergütungssysteme und Offenlegung.
Ebenfalls beachtlich sind weitere Umsetzungsanforderungen der EBA. Bislang liegt bereits ein Vorschlag für sektorspezifische Kriterien für die Ermittlung von Risk Takern vor (EBA/CP/2020/09 vom 4. Juni 2020). Weitere Guidelines und Regulatory Standards der EBA werden noch bis Jahresmitte 2021 folgen.
Kleine Wertpapierinstitute
Wertpapierinstitute werden als klein und nicht verflochten eingeordnet, wenn sie keinen Handel für eigene Rechnung betreiben bzw. kein Risiko aus dem Handel mit Finanzinstrumenten eingehen und die Schwellenwerte für die mittleren Wertpapierinstitute unterschreiten. Etwa 90% der in Deutschland tätigen Wertpapierinstitute fallen in diese Kategorie.
Damit wird der weit überwiegende Teil der Wertpapierinstitute nur noch vereinfachte Vergütungsanforderungen erfüllen müssen. Es handelt sich dabei ausschließlich um die bereits bisher anzuwendenden und vergleichsweise seichten Vergütungsregelung der BaFin-Mindestanforderungen für die Compliance-Funktion (MaComp).
Die MaComp geben in ihrem Besonderen Teil (BT) Nr. 8 eigene vergütungsbezogene Anforderungen für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor. Diese sollen Vergütungen unterbinden, die Kollisionen mit Kundeninteressen auslösen oder zur Missachtung der Wohlverhaltensregeln nach dem WpHG führen. Anzuwenden sind die Regelungen auf alle Personen im Institut, die die erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder das Verhalten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens maßgeblich beeinflussen können.
Dem Bereich Compliance kommt dabei eine Doppelrolle zu: Er ist bei der Ausgestaltung beratend einzubinden und nimmt die Überwachung bei der Einrichtung und Umsetzung wahr. Die Vergütungssysteme sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Betroffene sind zu informieren. Neben quantitativen sind auch qualitative Vergütungsparameter anzuwenden. Die gesamthafte Risikoadjustierung der variablen Vergütung muss deren Reduzierung (bis auf null) ermöglichen.
Im Vergleich zu den Anforderungen der InstitutsVergV sind die der MaComp, BT 8 inhaltlich weniger differenziert und weitreichend. Für kleine Wertpapierinstitute gelten damit z.B. keine erweiterten Governance-Anforderungen, Vorschriften zur Ermittlung und Vergütung von Risk Takern und Offenlegung.
Gemischte Bilanz für Wertpapierinstitutsgesetz
Auch bei Wertpapierinstituten setzt sich die Regulierung der Vergütungssysteme fort. Dem besonderen Risikoprofil der Wertpapierinstitute folgt richtigerweise auch eine spezifischere Vergütungsregulierung.
Für die mehr als 600 kleinen Wertpapierinstitute bringen die größenabhängigen Vergütungsanforderungen wesentliche Erleichterungen. Die anzuwendenden MaComp-Vergütungsregeln sind bereits bisher anzuwenden. Die Abkehr vom bisherigen Vergütungsansatz von KWG und InstitutsVergV bedeutet eine deutliche Entlastung für die Vergütungspraxis.
Nur die etwa 70 mittelgroßen Wertpapierinstitute fallen unter den Anwendungsbereich der Vergütungsregelungen des neuen WpIG und der korrespondierenden WpIVergV. Für diese ergeben sich unzweifelhaft signifikante Verschärfungen für die Vergütungssysteme. Es bleibt abzuwarten, wie die nationale Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber im Detail aussehen wird. Mit den Regelungen zum Vergütungskontrollausschuss, der Risk Taker-Ermittlung und -Vergütung sowie zur Offenlegung ergibt sich für die Institute deutlicher Handlungsbedarf zur Anpassung ihrer Vergütungssysteme und Strukturen in der Vergütungs-Governance.
Was als reine sektorbezogene Neuregelung für Wertpapierinstitute anmutet erlangt auch für die klassischen Bankkonzerne Bedeutung. Sofern im Konzernzusammenhang nachgelagerte Wertpapierinstitute in die Umsetzung der InstitutsVergV einzubeziehen sind gelten für diese nach der InstitutsVergV 4.0 weitere Besonderheiten (siehe § 27 Abs. 3 und 4 InstitutsVergV).
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