Vergütung und Auslagerungen in Finanzunternehmen

InstitutsVergV 4.0 mit erneuten Verschärfungen

Am 12. November 2020 hat die Aufsicht ihren Entwurf zur Novelle der InstitutsVergV veröffentlicht. Mit der InstitutsVergV 4.0 werden im Wesentlichen die vergütungsbezogenen Neuerungen der Capital Requirements Regulation (CRD) V umgesetzt. Der Bundestag hatte bereits mit der Verabschiedung des Risikoreduzierungsgesetzes am 5. November 2020 umfangreiche Änderungen zur Einstufung und zur Risk Taker-Ermittlung im KWG verankert. Mit der InstitutsVergV 4.0 schließt der nationale Gesetzgeber die Umsetzung der erweiterten Vergütungsvorgaben aus dem EU-Bankenpaket 2019 ab.

Eine wesentliche Zielsetzung des EU-Gesetzgebers war die Stärkung der Proportionalität. Es sollten deutliche administrative Erleichterungen für kleine, nicht komplexe Institute geschaffen werden. Herausgekommen sind durchaus Erleichterungen für einzelne Institutsgruppen (Leasing-/Factoringinstitute, Förderbanken). Dem stehen jedoch umfangreiche neue Belastungen für den Rest der Branche gegenüber.

Für die bedeutenden Institute werden die Anforderungen an die Ausgestaltung der variablen Risk Taker-Vergütung punktuell weiter verschärft. Besonders betroffen sind alle nicht-bedeutenden Institute. Sie müssen künftig erstmals auch Risk Taker ermitteln und deren Vergütungen offenlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sie für diese Mitarbeiter zusätzlich die besonderen Risk Taker-Vergütungsanforderungen anwenden.

Die Entwurfsversion der InstitutsVergV 4.0 wird bis zum 4. Dezember 2020 ausschließlich schriftlich konsultiert. Gemäß Ankündigung der Aufsicht tritt die Neuregelung danach zeitnah in Kraft und ist somit bereits ab 2021 anzuwenden.

Punktuelle Verschärfungen für bedeutende Institute

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Einstufungssystematik seinen Spielraum für den höchstmöglichen Schwellenwert ausgeschöpft (§ 1 Abs. 3c KWG). Der Schellenwert bleibt mit 15 Mrd. Euro zwar unverändert, gleichzeitig wird der Zeitraum für die Messung der Bilanzsummengröße von 3 auf 4 Jahre ausgeweitet. Alle als bedeutend eingestuften Institute müssen wie bisher zusätzlich zu den allgemeinen auch die besonderen Anforderungen zur Risk Taker-Vergütung und zum Vergütungsbeauftragten umsetzen (§§ 18 bis 26 InstitutsVergV).

Die InstitutsVergV 4.0 folgt den CRD V-Vergütungsvorgaben und verschärft die Anforderungen an die Risk Taker-Vergütung für die ca. 60 bedeutenden Institute weiter. Die Grundlagen für die Ermittlung der betroffenen Risk Taker werden zum Teil ins KWG verlagert (§§ 1 Abs. 21 und 25a Abs. 5b KWG). Die EU-weit einheitlichen Selektionskriterien der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wurden bereits von der EBA angepasst und inhaltlich konkretisiert (EBA/RTS/2020/05 vom 18. Juni 2020).

Die Mindest-Aufschiebungsdauer in der Auszahlung für alle Risk Taker, die keine Geschäftsleiter oder Senior Manager sind, beträgt künftig 4 statt wie bisher nur 3 Jahre (§ 20 InstitutsVergV). Damit sind die individual- und kollektivrechtlichen Vergütungsregelungen für etwa 80 bis 90% aller Risk Taker neu zu verhandeln.

Eine weitere Verschärfung ergibt sich aus der modifizierten Freigrenzen-Regelung (§ 18 InstitutsVergV):  Der Schwellenwert ab dem die variable Vergütung aufgeschoben (und teilweise in Instrumenten) auszuzahlen ist, bleibt grundsätzlich bei 50.000 Euro. Künftig sind aber auch Bonusbeträge unter 50.000 Euro als Deferral auszuzahlen, sofern sie mehr als 1/3 der Gesamtvergütung betragen. Alle implementierten Vergütungssysteme, die eine Vermeidung der komplexen Aufschiebung vorsehen, geraten damit auf dem Prüfstand.

Die Vergütungspolitik und -systeme aller Institute muss künftig geschlechtsneutral sein, d. h. Benachteiligungen wegen des Geschlechts sind auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 InstitutsVergV). Equal Pay wird damit für alle Banken zu einem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Muss. Als Teil der langen Liste an aufsichtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme wird die Einhaltung künftig auch Gegenstand der Überwachungs- und Prüfungsagenda der diversen Beteiligten in der Vergütungs-Governance.

Neue Proportionalität und nicht-bedeutende Institute

Die große Mehrheit der Banken in Deutschland bleibt auch nach den neuen Einstufungsregelungen weiter nicht-bedeutend. Gleichzeitig müssen aber auch diese Institute künftig Risk Taker ermitteln (§§ 1 Abs. 21 und 25a 5b KWG). Betroffen sind neben den Mitgliedern der Aufsichts- und Geschäftsleitungsgremien alle Führungskräfte im Senior Management, alle Leiter von wesentlichen Geschäftseinheiten und Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter mit einer individuellen Gesamtvergütung ab 500.000 Euro.

Grundsätzlich sind für diese Risk Taker aber keine besonderen materiellen Vergütungsanforderungen umzusetzen. Für Institute mit einer Bilanzsumme zwischen 5 und 15 Mrd. Euro gilt das aber nur sofern nicht besondere Konzern-Zusammenhänge oder Risikoprofile vorliegen (übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe mit einer Bilanzsumme auf (teil)konsolidierter Basis ab 30 Mrd. Euro, umfangreiche Handelsbuchtätigkeit, hoher Bestand an Derivatepositionen). Dann müssen auch die besonderen Anforderungen an die Risk Taker-Vergütung umgesetzt werden (§§ 18 bis 22 InstitutsVergV). Hierfür werden Erleichterungen eingeräumt (Verzicht auf 3-jährige Erfolgsmessung für Geschäftsleiter, nur mindestens 4 Jahre Aufschiebungszeitraum für mindestens 40% der variablen Vergütung). Die Erleichterungen werden aber die Umstellungen für die betroffenen Institute kaum leichter verdaulich machen.

Aus den neuen Risk Taler-Anforderungen resultiert für alle nicht bedeutenden Institute zusätzlich auch eine Offenlegungspflicht zu den Vergütungssystemen. Zusätzlich zu den nach Art. 450 CRR erforderlichen Vergütungsangaben zu den künftigen Risk Takern treten auch weitere Anforderungen bezogen auf die quantitative Gesamtvergütungssituation für alle Mitarbeiter (§ 16 Abs. 2 InstitutsVergV).

Förderbanken weitgehend befreit

Die aktuelle InstitutsVergV beinhaltet bereits punktuelle Erleichterungen für Förderbanken (Möglichkeit zum Verzicht auf variable Vergütung und quantitative Vergütungsparameter). Nach der neu gefassten CRR fallen sie nicht mehr unter deren Anwendungsbereich (Förderbankenausnahme). Als Nicht-CRR Institute  entfallen somit für die Förderbanken künftig auch die Offenlegungsanforderungen (Art. 450 CRR) sowie die Vorschriften zu Abfindungen (§ 5 Abs. 6 InstitutsVergV).

Die massive Lobbyarbeit der Bundesländer für ihre Förderbanken hat schließlich im Finanzausschuss des Bundestages Wirkung gezeigt. Im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes (RiG) wurden mit dem neuen § 2 Abs. 9i KWG weitere umfassende Erleichterungen geschaffen. Förderbanken haben eine eigene Einstufungsregelung. Danach sind Förderinstitute (abweichend von § 1 Abs. 1c KWG) erst ab einer Bilanzsumme von 70 Mrd. Euro als bedeutend einzustufen.

Im Ergebnis verbleiben nur noch die vier größten Förderbanken im Kreis der bedeutenden Institute. Für alle weiteren sind künftig nur noch die allgemeinen Vergütungsanforderungen anzuwenden – jedoch mit zahlreichen Ausnahmen.

Leasing-/Factoringunternehmen weitgehend befreit

Leasing- und Factoring-Institute sind keine klassischen Geschäftsbanken, sondern Finanzdienstleistungsinstitute. Nach 10 Jahren Vergütungsregulierung haben die Regulatoren erkannt, dass die InstitutsVergV im Hinblick auf die Unterschiede in Geschäftsmodell und Risikoprofil nur wenig Steuerungswirkung entfaltet.

Deshalb werden die Leasing- und Factoringinstitute komplett aus dem Anwendungsbereich der InstitutsVergV 4.0 herausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InstitutsVergV). Sie müssen statt dessen nur noch „über angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme“ verfügen (§ 25a Abs. 1 KWG).

Dennoch sind auch hier die Mitglieder der Aufsichts- und Geschäftsleitungsgremien als Risk Taker einzustufen (§ 1 Abs. 21 KWG). Auf Grund der Sonderregelung des § 2 Abs. 7a KWG sind die weiteren Bestimmungen zur Risk Taker-Ermittlung gemäß § 25a Abs. 5b KWG ausdrücklich nicht anzuwenden.

Wertpapierfirmen mit eigener Regulierung

Auch Wertpapierfirmen unterscheiden sich von klassischen Geschäftsbanken. Sie sind z. B. als Wertpapierhandelsbanken tätig oder betreiben Handelsplattformen. Bislang unterliegen sie genauso wie Kreditinstitute dem EU-Regulierungsrahmen von CRR und CRD. Mit der Investment Firm Directive (IFD) und der Investment Firm Regulation (IFR) hat der EU-Gesetzgeber erstmals einen eigenen Regulierungsrahmen für Wertpapierfirmen geschaffen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt im Rahmen des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG).

Der neue Regulierungsrahmen differenziert die Aufsichtsanforderungen und damit auch die Anforderungen an die Vergütungssysteme abhängig von Größe, Art und Komplexität der Unternehmen (Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren).

Die größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen mit risikoreichen, bankähnlichen Aktivitäten (Große Wertpapierfirmen) unterliegen in Bezug auf ihre Vergütungssysteme weiterhin den KWG-Regelungen und der InstitutsVergV. Kleine und mittlere Wertpapierfirmen (sind nicht verflochten, betreiben keinen Handel auf eigene Rechnung und unterschreiten definierte Größenkriterien) unterliegen den neuen vereinfachten Vergütungsanforderungen. Unter anderem findet die Regelung zur Bonus-Obergrenze keine Anwendung.

Regulatorik Knowhow bleibt erfolgskritisch

Mit dem vorgelegten Gesamtpaket an regulatorischen Neuerungen aus CRD V, neuen EBA Guidelines und Standards, Risikoreduzierungsgesetz und InstitutsVergV 4.0 geht die Reise für die Vergütungssysteme der Banken weiter.

Die Breite und Tiefe der überarbeiteten regulatorischen Anforderungen an die Vergütungssysteme erfordert einen zeitnahen Knowhow-Transfer für die Praktiker. Wir beraten Sie gerne zu geeigneten Schulungs- und Tagungsangeboten zu den Neuerungen. Bitte folgen Sie dem nachstehenden Link: https://compgovernance.de/seminare-zur-institutsvergv/

Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Telefontermin mit Werner Klein unter werner.klein@compgovernance.de

Bankenvergütung, Institutsvergütungsverordnung, InstitutsVergV, InstitutsVergV 4.0

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.