FAQs zur InstitutsVergV - mehr Fragen als Antworten?

FAQs zur InstitutsVergV – mehr Fragen als Antworten?

Am 13. Juni 2024 hat die Bafin die finale Version ihrer neuen FAQs zur InstitutsVergV veröffentlicht. Deren Anwendung ist für die Institute bis spätestens zum Jahresende 2024 durch entsprechende Anpassungen ihrer Vergütungssysteme sicherzustellen. Mit dem neuen Format soll die bisherige umfangreiche Auslegungshilfe abgelöst werden.

Neben den inhaltlichen Verschärfungen aus den insgesamt 19 FAQs zu ausgewählten Umsetzungsthemen erscheint insbesondere deren Bedeutung im Verhältnis zu der eigentlich abgelösten Auslegungshilfe unklar. Insgesamt nimmt die Komplexität in dem engmaschigen Netz aus internationalen und nationalen Vergütungsvorschriften weiter zu.

Erneut ergibt sich die Notwendigkeit, die bestehenden Vergütungsregelungen zu überprüfen und auf die geschärften Standards anzupassen.

FAQs zur InstitutsVergV ersetzen Auslegungshilfe

Ähnlich wie in ihren Rundschreiben und Merkblättern, in denen die Bankenaufsicht die Standards für ihre Aufsichtspraxis zu anderen Regulierungsthemen formuliert, hat die bisherige Auslegungshilfe zur InstitutsVergV die gesamte Breite und Tiefe der Umsetzungsanforderungen aus der InstitutsVergV festgeschrieben. Als so genannte norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dient sie dazu, eine einheitliche Auslegung der in der Vergütungspraxis zum Teil recht schwierigen Vorschriften der InstitutsVergV zu unterstützen.

Mit dem Inkrafttreten der InstitutsVergV 4.0 am 20. September 2021 war auch das bisherige Textdokument zur Auslegungshilfe überarbeitungsbedürftig geworden. Statt den letzten Stand der Auslegungshilfe zur InstitutsVergV vom 16. Februar 2018 (siehe auch Update vom 18.09.2020 ) einfach nur zu aktualisieren, entschied sich die Aufsicht, gleichzeitig auch einen Formatwechsel vorzunehmen.

Das bisherige umfangreiche Textdokument wird durch eine Sammlung von so genannten Frequently Asked Questions (FAQs) zu ausgewählten Umsetzungsfragen der InstitutsVergV ersetzt. Die Neuerungen der letzten Novelle der InstitutsVergV aus dem September 2021 werden durch den unmittelbaren Verweis auf die dafür einschlägigen EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik ( EBA/GL/2021/04) aufgenommen.

Die Umsetzung der Neuerungen aus den FAQs zur InstitutsVergV vom 13. Juni 2024 muss bis spätestens zum Jahresende 2024 erfolgen.

19 FAQs zu ausgewählten Umsetzungsthemen

Mit dem Wechsel zum FAQ-Format, das nur auf ausgewählte Umsetzungsthemen ausgerichtet ist, versucht sich die Aufsicht stärker zu fokussieren. Die FAQ-Vorgaben sollen nur solche Sachverhalte ergänzen, die nicht bereits von den relevanten EBA-Leitlinien abgedeckt sind oder bei denen aus Sicht der deutschen Aufsicht eine besondere Proportionalität erforderlich ist.

Bei Würdigung der vorliegenden FAQs zur InstitutsVergV scheint dieses Prinzip aus Sicht von compgovernance nur eingeschränkt gegeben. Im Ergebnis überspannen die veröffentlichten 19 FAQs doch die meisten der regulatorisch induzierten Handlungsfelder:

19 FAQs zur InstitutsVergV 

1

Sachbezüge und Vergütung

2

Wert der Leistungen zur Altersversorgung

3

Zulässigkeit und Behandlung Konzernbonus

4

Leistungsanerkennungsprämien

5

Übergangsgelder bei Geschäftsleitern

6

Negative Erfolgsbeiträge

7

Vollständiger Verlust der variablen Vergütung

8

ESG-Risiken und Vergütung

9

Besonderheiten für den Risiko-Vorstand

10

Abfindungen (allgemein)

11

Abfindungen (Privilegierungen)

12

Bewertung der § 7-Kriterien

13

Stichproben zum Absicherungsverbot

14

Angemessenheitsprüfung und Vergütungskontrollbericht

15

Erfolgsebenen bei Geschäftsleitern

16

Modifier und Erfolgsmessung

17

Besonderheiten Förderinstitute

18

Instrumente und nicht-börsennotierte Institute

19

Vorgaben für Vergütungsbeauftragte

Was gilt denn jetzt?

Die Vergütungspraktiker in den Instituten sind es gewohnt, sich in einem engmaschigen Netz aus Verordnungen und Leitlinien der EU (z.B. CRR, CRD, Delegierte VO (EU) 2021/923), ergänzenden Leitlinien und Standards der EBA für die Umsetzung sowie ergänzenden nationalen Vorschriften (z.B. KWG, InstitutsVergV) zu bewegen.

Die umfangreiche Auslegungshilfe zur InstitutsVergV hat diesen Regelungsrahmen für die Praxis bisher bereits signifikant erweitert. Fraglich erscheint jetzt, inwieweit die Änderung des Formats auch bedeutet, dass die BaFin die in der bisherigen Auslegungshilfe beschriebene Verwaltungspraxis tatsächlich aufgibt. Die konsultierte Fassung der FAQs zur InstitutsVergV hatte bereits einen klaren Hinweis darauf gegeben, dass es in der Aufsichtspraxis wohl zumindest teilweise zu einem Nebeneinander von FAQs und Auslegungshilfe zur InstitutsVergV kommen wird.

Die Klärung von einzelnen Auslegungsfragen zum Wortlaut der InstitutsVergV wird künftig in der Praxis wohl in einem abgestuften Vorgehen erfolgen müssen:

  • Erster Ausgangspunkt für die Klärung von Auslegungsfragen zur InstitutsVergV sind die EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04).
  • Ergänzend dazu sind die neuen FAQs zur InstitutsVergV für solche Sachverhalte heranzuziehen, die von den EBA-Leitlinien nicht erfasst sind (z.B. Bestellung des Vergütungsbeauftragten in bedeutenden Instituten) oder bei denen die FAQs zur InstitutsVergV ausdrücklich eine besondere Proportionalität vorgeben (z.B. Ermittlung Risk Taker gemäß Delegierte VO (EU) 2021/923 nur für bedeutende Institute, Instrumente und Clawback nur für variable Risk Taker-Vergütung von mehr als 50.000 Euro).
  • Darüber hinaus ist für den konkreten Sachverhalt weiter auch die bisherige BaFin-Auslegungshilfe zu prüfen und deren Vorgaben zu berücksichtigen, sofern diese über die FAQs zur InstitutsVergV hinausgehende Vorgaben für die Umsetzungspraxis enthält.

Was ist inhaltlich neu?

Bereits in den CompNews vom 27. Juni 2023 („Die neuen FAQs zur InstitutsVergV – Auslegung oder Hilfe?“) hatte compgovernance die Neuerungen aus den FAQs zur InstitutsVergV umfangreich kommentiert. Gegenüber dem ursprünglichen Konsultationspapier vom Juni 2023 sind insbesondere folgende Verschärfungen in der finalen Version vom 13. Juni 2024 bedeutsam:

Unterjährige Leistungsanerkennungsprämien sind grundsätzlich zulässig und entlang der Vorschriften für variable Vergütung zu behandeln. Sie sind jedoch immer dann unzulässig, wenn sie nur als Ausgleich für einen entgangenen Regelbonus gewährt werden. Die noch im FAQ-Konsultationspapier vorgesehene Vorbehaltsklausel für die Sicherstellung der § 7-Anforderungen bei unterjährigen Auszahlungen ist dagegen nicht erforderlich.

Für die Reduzierung der variablen Vergütung (bis auf null) auf Grund von negativen Erfolgsbeiträgen sind vom Institut konkrete Fallkategorien festzulegen. Hiermit soll auch eine angemessene Orientierung der Vergütungsempfänger erreicht werden.

Neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen und (Primär-)Genossenschaftsbanken können auch Bausparkassen auf die Stichprobenprüfung im Rahmen der Maßnahmen zum Absicherungsverbot verzichten.

Die Berichte zur Angemessenheitsprüfung zu den Mitarbeiter-Vergütungssystemen nach § 12 InstitutsVergV und der Vergütungskontrollbericht des Vergütungsbeauftragten können zusammen gelegt werden, sofern die § 12-Prüfung auch durch den Vergütungsbeauftragten durchgeführt wird. Dieser kombinierte Bericht für das Aufsichtsgremium kann auch die Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für das  Vergütungssystem der Geschäftsleiter umfassen. Diese muss jedoch immer durch einen unabhängigen Prüfer (in der Regel durch einen externe Gutachter) durchgeführt werden.

Der Mindest-Zeitanteil für die Tätigkeit eines Vergütungsbeauftragten kann als Ausnahme auch weniger als 50% betragen. Voraussetzung ist, dass die variable Vergütung im Institut insgesamt moderat ist und für die Risk Taker unterhalb der Geschäftsleitung auf maximal 50.000 Euro gedeckelt ist. Grundsätzlich ist für den Vergütungsbeauftragten weiterhin eine Doppelfunktion als Bereichs- oder Abteilungsleiter im Institut ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch auf Mitarbeiterebene, sofern der Mitarbeiter „über einen Aufgabenumfang verfügt, der mit der angemessenen Wahrnehmung der unabhängigen Überwachungsfunktion nicht vereinbar ist“.

Regulatorik Knowhow bleibt erfolgskritisch

Die Breite und Tiefe der von den Regulatoren regelmäßig weiterentwickelten aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütungssysteme in Finanzunternehmen erfordert einen zeitnahen Knowhow-Transfer für die Praktiker.

Wir beraten Sie gerne zu geeigneten Schulungs- und Tagungsangeboten zu den Neuerungen. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Telefontermin mit Werner Klein unter info@compgovernance.de.

Auslegungshilfe zur InstitutsVergV, EBA Guidelines on sound remuneration policies and disclosures, InstitutsVergV

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