Der EU-Gesetzgeber hat seine Anforderungen an die Vergütungssysteme von Banken erneut überarbeitet. Während die Neuerungen der Capital Requirements Regulation (CRR) II bereits unmittelbar in Kraft getreten sind, hat der deutsche Gesetzgeber die Verschärfungen der ebenfalls novellierten Capital Requirements Directive (CRD) V noch zeitnah umzusetzen. Nachdem die meisten Institute gerade erst die Verschärfungen aus der InstitutsVergV 3.0 haben umsetzen können, bringt das CRD V-Umsetzungsgesetz für 2020 bereits die nächste Interventionswelle. Zu dem Bündel an regulatorischen Neuerungen gehören erneut auch zusätzliche bzw. überarbeitete Umsetzungsbestimmungen der Aufsichtsbehörden EBA und BaFin.
CRD V bringt Neuerungen zur Vergütung
Der EU-Gestzgeber hat die zentralen vergütungsbezogenen Anforderungen in der CRD geregelt. Hierzu zählen insbesondere die Art. 74 (Vergütungsgrundsätze), Art. 76 (Risikoausschuss) und Art. 92 ff. (Vergütungspolitik). Im Rahmen des so genannten EU-Bankenpakets vom 15. April 2019 wurden diese novelliert.
Insgesamt sind folgende wesentliche Neuerungen aus dem EU Bankenpaket 2019 beachtlich:
- Zur EU-weit einheitlichen Umsetzung des Proportionalitätsgrundsatzes wird eine Bilanzsummengrenze für die Einstufung als bedeutendes Institut vorgegeben. Diese beträgt grundsätzlich 5 Mrd. Euro und kann national nur unter vorgegebenen Bedingungen angehoben werden.
- Alle öffentlich-rechtlichen Förderbanken werden vom Anwendungsbereich der CRR ausgenommen. Sie sind danach als so genannte Nicht-CRR Institute auch automatisch von einzelnen Anforderungen der InstitutsVergV befreit.
- Die Verankerung der Angemessenheit von Vergütungspolitik und -systemen im Risikomanagement wird verstärkt und als Grundsatz der Good Corporate Governance festgeschrieben.
- Die Vergütungsregelungen und -praxis sind geschlechtsneutral auszurichten.
- Bestimmte Personengruppen sind zwingend als Risk Taker einzustufen. Für die Ermittlung weiterer Risk Taker werden neue Grundsätze vorgegeben, die von der EBA im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der Selektionskriterien umgesetzt werden.
- Der Zurückbehaltungs-Zeitraum für die aufgeschobene Auszahlung der variablen Risk Taker-Vergütung wird auf mindestens vier bis fünf Jahre angehoben.
- Die in Deutschland bereits geltende Freigrenze für die aufgeschobene Auszahlung der variablen Vergütung von Risk Takern (50.000 Euro) wird festgeschrieben. Gleichzeitig wird die Regelung insofern verschärft, als auch Beträge unter 50.000 Euro aufzuschieben sind, sofern sie mehr als 1/3 der Gesamtvergütung betragen.
Die Neuerungen aus CRD V und CRR II bringen zwar einzelne Vereinfachungen, doch für die Mehrzahl der betroffenen Institute auch wiederum Verschärfungen. Die Umsetzung wird für die Institute die Komplexität ihrer Vergütungslösungen und den Aufwand für deren Umsetzung erhöhen. Schließlich müssen die Vergütungsregelungen für die besonders erfolgskritischen Führungskräfte und Mitarbeiter erneut angepasst werden.
CRD V-Umsetzungsgesetz für 2020 erwartet
Die neuen CRR-Regelungen zum Geltungsbereich und zu den Aufsichtsbefugnissen sind bereits unmittelbar zum 27. Juni 2019 in Kraft getreten. Die Neuerungen aus der CRD V sind dagegen vom Gesetzgeber innerhalb der 18-monatigen Umsetzungsfrist, d. h. bis spätestens 28. Dezember 2020, in nationales Recht umzusetzen.
Bisher besteht kein klarer Zeitplan für den Gesetzgebungsprozess. Dennoch gehen die Experten von einer Konsultation zum so genannten CRD V-Umsetzungsgesetz spätestens im ersten Quartal 2020 aus. Durch die Verlagerung von immer mehr Normen in das KWG wird sich der Umsetzungsbedarf nicht nur auf die InstitutsVergV, sondern auch auf das KWG erstrecken. Während im KWG voraussichtlich insbesondere der § 25 n (Einstufungssystematik) betroffen sein wird, zeichnen sich für die InstitutsVergV Anpassungen in den §§ 18 (Freigrenze) und 20 (Zurückbehaltung) ab.
Hinzu kommen werden sicherlich weitere Verschärfungen aus der von der BaFin parallel überarbeiteten Auslegungshilfe.
Neue Einstufungssystematik
Die Einstufung als bedeutendes Institut ist der Ausgangspunkt für die Anwendung der besonderen Anforderungen der InstitutsVergV. Hieran knüpfen insbesondere erweiterte Governance-Regelungen an sowie die besonderen Anforderungen an die nachhaltige Ausgestaltung und Umsetzung der variablen Risk Taker-Vergütung.
Mit Spannung wartet die Praxis darauf, wie der Gesetzgeber die neue EU-weite Proportionalitätsgrenze für die Einstufung umsetzen wird: Die im EU-Bankenpaket festgelegte Bilanzsummengrenze von 5 Mrd. Euro würde die Anzahl der als bedeutend einzustufenden Institute in Deutschland wohl vervielfachen. Ein Ergebnis, das wenig zielführend erscheint, ist doch bereits heute die Umsetzung bei einer Reihe der kleineren bedeutenden Institute grenzwertig.
Erwartet wird allerdings überwiegend, dass der deutsche Gesetzgeber die bisherige Bilanzsummengrenze von 15 Mrd. Euro grundsätzlich beibehalten wird. Möglich wird das durch die Regelungen des Art. 94 Abs. 3 CRD V. Hiernach kann der nationale Gesetzgeber die Grenze unter definierten institutsbezogenen Voraussetzungen bis auf die heute geltende Grenze von 15 Mrd. Euro anheben. Zu befürchten ist allerdings eine deutlich größere Komplexität der künftigen Einstufungsregelung, da das Bündel an definierten Nebenbedingungen für eine institutsbezogene Anhebung aufzuznehmen ist (z. B. Geltung von vereinfachten Anforderungen für die Bankensanierung bzw. -abwicklung, geringer Umfang der Handelsbuchaktivitäten, kleiner Derivatebestand).
Damit wird voraussichtlich die bisherige Möglichkeit einer Wiederlegung der Regelvermutung gemäß § 25 n Abs. 1 und 5 KWG für solche Institute obsolet, die über eine Bilanzsumme oberhalb der 15 Mrd. Euro verfügen und die Einstufung als bedeutendes Institut bislang auf der Grundlage einer entsprechenden eigenen Risikoanalyse abwenden können.
Schließlich beugt der Gesetzgeber selbst der von ihm geschaffenen unübersichtlicheren Gemengelage vor, in dem die Institute verpflichtet, in der Offenlegung künftig die Einstufung anzugeben (Art. 450, Abs. 1 lit. k CRR II).
Förderbankenausnahme
Die InstitutsVergV 3.0 hat bereits Erleichterungen für öffentlich-rechtliche Förderinstitute gebracht. Für diese ist der Verzicht auf quantitative Vergütungsparameter ebenso möglich wie der Verzicht auf die gesamte variable Vergütung. Für diesen Fall können als bedeutend eingestufte Förderinstitute auch auf die Bestellung eines Vergütungsbeauftragten verzichten.
Im Rahmen des EU Bankenpakets 2019 wurde auch der Art. 2 Abs. 5 der CRR geändert. Während bislang nur die KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau von der Bestimmungen der CRR ausgenommen war, nimmt die Neuregelung namentlich alle öffentlich-rechtlichen Förderinstitute in Deutschland vom Anwendungsbereich der CRR aus. Für diese Institute hat das eine Einstufung als so genanntes Nicht-CRR Institut zur Folge, die bereits mit Inkrafttreten der CRR-Neuregelung am 27. Juni 2019 und ohne weitere nationale Umsetzung wirksam wurde.
Gleichwohl haben die Förderinstitute abhängig von ihrer Einstufung als bedeutendes oder nicht-bedeutendes (Nicht-CRR) Institut die allgemeinen Anforderungen der InstitutsVergV (§§ 3 bis 16 und 27) bzw. zusätzlich auch die besonderen Anforderungen der §§ 18 bis 22 InstitutsVergV umzusetzen. Jedoch gelten für sie die Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 2 InstitutsVergV, wonach die Vorschriften für Abfindungen (§ 5 Abs. 6 InstitutsVergV) und die Offenlegung von Vergütungsangaben (§ 16 InstitutsVergV) nicht anzuwenden sind.
Weitere Erleichterungen für die Vergütungssysteme der Förderinstitute sind derzeit noch unklar und werden aus dem CRD V-Umsetzungsgesetz und der überarbeiteten BaFin-Auslegungshilfe zur InstitutsVergV resultieren. Letztlich bleibt abzuwarten wie weit der Gesetzgeber bereit ist bei den Förderinstituten zu gehen, schließlich könnte er nach § 25a Abs. 6 Ziff. 6 KWG diese gänzlich von der InstitutsVergV befreien.
Verschärfungen für die Risk Taker-Vergütung
Die seit 2017 in § 18 Abs. 1 InstitutsVergV verankerte Freigrenze von 50.000 Euro, bis zu der die aufgeschobene Auszahlung der variablen Vergütung an einen Risk Taker unterbleiben kann, bleibt auch nach der CRD V unangetastet. Jedoch mit einer Zusatzbedingung, nach der auch bei einem Betrag unter 50.000 Euro aufzuschieben ist, sofern dieser 1/3 der Gesamtvergütung erreicht oder überschreitet.
Der Mindest-Aufschiebungszeitraum, der bislang drei bis fünf Jahre beträgt wird auf vier bis fünf Jahre angehoben. Dies bedeutet erneuten und umfangreichen Anpassungsbedarf bei den Vergütungsregelungen. Alle Risk Taker, für die nicht ohnehin bereits fünf Jahre anzuwenden sind (Geschäftsleiter und nachgeordnete Führungsebene, Risk Taker mit besonders hoher variabler Vergütung) müssen auf mindestens vier Jahre angehoben werden. Dabei handelt es sich typischerweise um die Mehrzahl der in einem Institut ermittelten Risk Taker.
Für die anzuwendenden Selektionskriterien für die Ermittlung von Risk Takern im Institut schlägt die CRD V weitere Pflöcke ein. Danach ist die Risk Taker-Eigenschaft in jedem Fall bei Mitarbeitern gegeben, die
- Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsgremiums sind,
- Managementverantwortung für Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche haben,
- über mehr als eine jährliche Gesamtvergütung von 500.000 Euro verfügen (oder mehr als den Durchschnitt der Mitglieder des Leitungsorgans) oder
- in einem wesentlichen Geschäftsbereich tätig sind, der sich erheblich auf das Risikoprofil der Bank auswirkt.
Hoffnung macht den Praktikern insbesondere, dass die bisherige Regelung des Art. 92 Abs. 2 CRD IV gestrichen wurde: Hiernach ist bislang jeder Mitarbeiter als Risk Taker zu identifizieren, der nicht bereits über qualitative Selektionskriterien identifiziert wurde jedoch über eine vergleichbare Gesamtvergütungshöhe verfügt, die der des am niedrigsten vergüteten qualitativ identifizierten Mitarbeiters entspricht (siehe Art. 4 Abs. 1 c der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 vom 4. März 2014). Die Umsetzung bereitet der Praxis erhebliche Probleme.
Neue Umsetzungsvorgaben von BaFin und EBA
Bis Ende 2020 ist also mit der CRD V-Umsetzung durch die Novellierung einzelner Bestimmungen im KWG sowie der InstitutsVergV zu rechnen. Parallel arbeitet die BaFin nach eigenem Bekunden weiter an der avisierten Aktualisierung ihrer Auslegungshilfe zur InstitutsVergV. Auf der Working Agenda der EBA für 2020 stehen wieder zahlreiche vergütungsbezogene Umsetzungsregelungen.
Von besonderer Bedeutung für die Vergütungspraxis ist dabei die Überarbeitung des EBA RTS zu den Selektionskriterien für die Risk Taker-Ermittlung in den bedeutenden Instituten (EBA/RTS/2013/11). Zu hoffen bleibt, dass es hier zu Erleichterungen insbesondere bei den quantitativen Selektionskriterien kommt.
Zum 30. Juni 2020 treten die neuen EBA Guidelines für die Kreditvergabe in Kraft (EBA/CP/2019/04). Betroffen sind alle Institute, die Darlehen an Verbraucher und Unternehmen vergeben. Zur Verhinderung überzogener Risikoübernahmen im Kreditgeschäft sollen die Leistungsziele dieser Mitarbeiter auch Bonitätskennzahlen beinhalten sowie den Verbraucherschutz berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der deutsche Gesetzgeber hier Umsetzungsbedarf über die bereits bestehenden Regelungen des § 5 InstitutsVergV hinaus sieht.
Die neuen EBA Guidelines über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA GL/2018/06) werden von der deutschen Aufsicht ebenfalls im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle bis Ende 2020 umgesetzt. Betroffen sind grundsätzlich Institute mit einer NPL-Quote von mindestens 5 %. Sie haben künftig eine Strategie für den Abbau ihrer notleidenden Risikopositionen zu erstellen. Über den Strategie-Zusammenhang des § 4 InstitutsVergV ergeben sich auch spezifische Anforderungen für die Zielvereinbarungen der Mitarbeiter in spezialisierten NPL-Abwicklungseinheiten.
Die EBA Guidelines zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) sollen ebenfalls im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle umgesetzt werden. Auch hier ergeben sich Zusammenhänge mit den Vergütungsvorgaben, z. B. bei der Umsetzung der Vergütungsvorgaben auf Mitarbeiter, die gemäß § 2 Abs. 7 Ziff. 2 InstitutsVergV im Rahmen einer Auslagerung mit einem gruppenangehörigen Unternehmen tätig sind. Für die Praxis besonders bedeutsam sind die neuen Auslagerungsregelungen auch für die Ermittlung von Gruppen-Risk Takern gemäß § 27 Abs. 2 InstitutsVergV.
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