Der deutsche Gesetzgeber lässt noch mit der CRD V-Umsetzung auf sich warten. Dennoch bessert die EBA bereits ihre Risk Taker-Kriterien nach. Dieses Vorgehen hat Brisanz, da voraussichtlich zusätzliche Institute von den Risk Taker-Besonderheiten betroffen sein werden und die Risk Taker-Vergütung weiterhin im besonderen Fokus von in- und externen Prüfungen steht.
Die EBA bessert die Kriterien zur Risk Taker-Ermittlung nach. Betroffen sind diesmal nicht nur die als bedeutend eingestuften Institute. Die EBA konsultiert derzeit eine Neufassung der anzuwendenden Selektionskriterien für Risk Taker. Inhaltlich bleibt es bei einem Mix aus qualitativen und quantitativen Kriterien. Der qualitative Teil bleibt im Kern weitgehend unverändert und wird durch konkretisierende Umsetzungsvorgaben ergänzt. Der quantitative Aspekt knüpft weiterhin an der Jahresgesamtvergütung des Vorjahres an. Künftig sind nur noch die 0,3 % Top Verdiener sowie Mitarbeiter ab einem bestimmten Schwellenwert als Risk Taker einzustufen. Die Anforderungen an die Herausnahme von Hochverdienern aus der Gruppe der Risk Taker werden weiter verschärft. Die Neufassung soll bis Juni 2020 verabschiedet werden. Es ist von einer Umsetzung ab 2021 auszugehen.
Neue Eckpunkte durch CRD V
Im Rahmen des EU Bankenpakets 2019 hat der EU Gesetzgeber einzelne Anforderungen an die Vergütungssysteme überarbeitet. Dabei wurden auch die Eckpunkte für die EU-weit einheitliche Risk Taker-Selektion neu gefasst. Nach Art. 92 Abs. 3 CRD sind bestimmte Personengruppen künftig immer als Risk Taker einzustufen („Geborene Risk Taker“):
Hierzu zählen die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsgremiums sowie die weiteren Mitarbeiter des Senior Managements (z. B. Bereichsvorstände, Bereichsleiter). Auch die Leiter von definierten Kontrolleinheiten sowie der wesentlichen geschäftsgenerierenden Einheiten (Material Business Units) sind gesetzt. Hinzu kommen Mitarbeiter mit einer bestimmten Einkommenshöhe. Hier geht die Aufsicht von der Hypothese aus, dass eine hohe Vergütung auch mit der Möglichkeit zur Risikobeeinflussung einhergehen muss. Hierfür wird eine Vergütungshürde definiert, die der durchschnittlichen Jahresgesamtvergütung im Top Management entspricht.
Für die Ermittlung von weiteren Risk Takern bei den bedeutenden Instituten auf Mitarbeiterebene bessert die EBA ihre bisherigen Selektionskriterien nach.
Konsultation der nachgebesserten Risk Taker-Kriterien
Bislang sind die einheitlichen Selektionskriterien für Risk Taker in der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 geregelt. Grundlage ist der Regulatory Technical Standard (EBA/RTS/2013/11) der EBA. Zu diesem hat die EBA am 19. Dezember 2019 eine überarbeitete Version zur Konsultation vorgelegt (EBA/CP/2019/16). Darin bessert sie die bisherigen Selektionskriterien auf Mitarbeiterebene nach und konkretisiert die Anwendung einzelner Selektionskriterien. Nach einer zweimonatigen Konsultationsdauer soll der finale Entwurf bis Juni 2020 an die EU Kommision zur Verabschiedung gehen. Es ist mit einer Anwendung spätestens ab 2021 zu rechnen.
Neben ihren Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis hat die EBA auch die Erkenntnisse aus dem am 16. Januar 2020 veröffentlichten Peer Review Report zur Anwendung der Risk Taker-Kriterien (EBA/Rep/2020/02) berücksichtigt. Dabei hatte die EBA insbesondere die Umsetzungspraxis im Gruppenzusammenhang sowie beim Vorgehen bei De-Identifizierungen bis hin zum Anzeige- bzw. Genehmigungsprozess erhoben.
Der deutsche Gesetzgeber muss parallel die Vorgaben des Art. 92 Abs. 3 CRD bis spätestens Ende 2020 in nationales Recht transferieren. Es ist hier mit einer Anpassung der bisherigen Regelung in KWG und InstitutsVergV zu rechnen. Von der Neuregelung werden alle Institute betroffen sein, damit auch erstmals die nicht als bedeutend eingestuften.
Konkretisierungen im qualitativen Teil
Das Konsultationspapier lässt die bisherigen qualitativen Selektionskriterien weitgehend unverändert. Anders als bisher ist die Kriterienliste des Regulatory Technical Standards nicht komplett. Die Personen im Top Management (Geschäftsleiter, Aufsichts- und Verwaltungsräte, weitere Senior Manager) sind durch eine gesetzliche Regelung gemäß Art. 92 Abs. 4 CRD quasi gesetzt. Der EBA RTS definiert deshalb nur noch die Anforderungen an die Selektion auf Mitarbeiterebene. Dadurch wird die Kriterienliste insgesamt kürzer. Gleichzeitig macht die EBA neue konkretisierende Vorgaben zur Anwendung einzelner Kriterien:
Als Mitarbeiter mit Managementverantwortung sind alle Leiter einer Organisationseinheit zu berücksichtigen, die eine direkte Berichtslinie an die Geschäftsleitung oder an das nachgelagerte Senior Management haben. Auch die Leiter der Einheiten Geldwäsche und Outsourcing-Management sind künftig zwingend als Risk Taker zu behandeln. Die Bestimmungen zur Identifizierung der wesentlichen geschäftsgenerierenden Einheiten (Material Business Units) bleiben unverändert.
Vereinfachung der quantitativen Selektion
Die quantitativen Selektionskriterien werden insgesamt vereinfacht. Sie gehen weiter von der gewährten individuellen Jahresgesamtvergütung des Mitarbeiters im Vorjahr aus:
- Absolut (alle Institute): Gesamtvergütung ab 500.000 Euro. Der Schwellenwert kann sich institutsbezogen erhöhen, sofern die durchschnittliche Gesamtvergütung aller Geschäftsleiter, Mitglieder des Aufsichtsgremiums sowie der Mitarbeiter des Senior Managements darüber liegt.
- Relativ (nur bedeutende Institute): Mitglieder von Geschäftsleitungs- und Aufsichtsgremien und Mitarbeiter, die zu den 0,3 % der Top-Verdiener gehören
Die für die Praxis schwierige Identifizierung anhand der jährlich neu zu bestimmenden „Risk Taker-Vergütungshürde“ (EBA/RTS/2013/11, Art. 4, Ziff. 1c) entfällt. Diese ist bislang jährlich aus der Gesamtvergütung des am niedrigsten vergüteten Risk Takers zu ermitteln, der qualitativ identifiziert wurde.
Die Neuregelung legt ein besonderes Schwergewicht auf die De-Identifizierung von hochverdienenden Mitarbeitern. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Risk Taker-Kreis exkludiert werden (siehe EBA/RTS/2013/11, Art. 4, Ziff. 2 bis 5). Bereits bisher sind damit umfangreiche Prüfungs-, Dokumentations- und Governance-Anforderungen verbunden. Auf Grund der vor allem im Peer Review identifizierten Mängel bringt das Konsultationspapier (EBA/CP/2019/16, Art. 5) hierzu strengere Vorgaben. Dabei spielt die Bewertung des tatsächlichen Einflusses auf das Risikoprofil der Material Business Unit, in der der betroffene Mitarbeiter tätig ist, eine bedeutende Rolle. Zur Bewertung sollen die Institute konkrete qualitative und quantitative Kriterien festlegen (z. B. Risikoprofil, Risikostrategie und -appetit, Limite, Risiko- und Performance-Indikatoren, Aufgaben und Verantwortlichkeiten).
Tatsächliche Neuregelung bleibt abzuwarten
Das Ergebnis der Konsultation bleibt abzuwarten – und auch die CRD V-Umsetzung in Deutschland. Dennoch, die Aufsicht macht deutlich, dass die Risk Taker und deren angemessene Ermittlung weiterhin im besonderen Fokus der Aufsichts- und Prüfungspraxis stehen. Die tatsächliche Schärfe der erneuten Intervention zur Risk Taker-Vergütung wird sich erst beurteilen lassen sobald klar ist welche zusätzlichen Institute davon betroffen sein werden.
Damit ist aber auch klar, das die Umsetzung der Risk Taker-Vergütung auch in der Zukunft eines der anspruchsvollsten personalpolitischen Themen bleiben wird. Zumal für die bislang schon als bedeutend eingestuften Institute die zusätzliche Herausforderung besteht, für einen Großteil ihrer Risk Taker die auf 4 Jahre verlängerte Mindest-Aufschiebungsfrist umzusetzen (Art. 94 CRD V).
Eins ist sicher – die Reise geht auch 2020 weiter! Die Breite und Tiefe der regulatorischen Anforderungen an die Vergütungssysteme erfordert einen zeitnahen Knowhow-Transfer für die Praktiker. Bitte finden sie unsere Vorschläge für geeigente Schulungsangebote hier.
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