Vergütung und Auslagerungen in Finanzunternehmen

InstitutsVergV 4.0 mit unterschätzten Neuregelungen

Mit Wirkung ab dem 25. September 2021 ist die finale InstitutsVergV 4.0 in Kraft getreten. Sie ist ohne Umsetzungsfristen anzuwenden. Die erneute Anpassung der InstitutsVergV war notwendig, um letzte Neuerungen der EU-Capital Requirements Directive (CRD) aus dem Jahr 2019 in nationales Recht umzusetzen

Die Neuerungen der InstitutsVergV 4.0 betreffen alle Institute und dabei insbesondere die große Anzahl der nicht-bedeutenden Institute. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die Auswirkungen für die Umsetzungspraxis vielfach unterschätzt werden.

Trotz des langen Wartens sind die Änderungen gegenüber der konsultierten Ursprungsfassung für die Praxis überwiegend marginal: Etwas überraschend wird die Rolle des Bereichs Personal im Konzert der Kontrolleinheiten von den Aufsehern neu definiert. Das Aufgaben- und Pflichtenheft des Vergütungsbeauftragten ist geschärft. Die Neuordnung der Anforderungen für die Umsetzung im Gruppenzusammenhang wurde nochmal nachgebessert.

Damit hat die Vergütungsregulierung für Banken wieder nur einen vorläufigen Schlusspunkt erreicht. Die InstitutsVergV 5.0 steht bereits vor der Tür.

InstitutsVergV 4.0 im Überblick

Mit dem Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 hatte der Gesetzgeber bereits neue Eckpunkte im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Hierzu zählen die Klärung des Anwendungsbereichs durch Einstufung (§ 1 Abs. 3c KWG), die Bestimmungen zur Risk Taker-Ermittlung (§§ 1 Abs. 21 und 25a Abs. 5b KWG) und die weiteren Erleichterungen für Förderinstitute (§ 2 Abs. 9i KWG).

Mit der InstitutsVergV 4.0 wurden die letzten CRD V-Neuerungen in nationales Recht umgesetzt. Betroffen sind alle bedeutenden und nicht-bedeutenden Institute. Durch die neue Einstufungsregelung verwischt die bisherige klare Abgrenzung wonach die besonderen Anforderungen an die Risk Taker-Vergütung nur von bedeutenden Instituten anzuwenden sind. Dies kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht-bedeutende Institute gefordert sein.

Die weit überwiegende Mehrheit der von der Regulierung betroffenen Institute ist klein oder mittelgroß. Diese als nicht-bedeutend eingestuften Institute sollten eigentlich durch mehr Proportionalität entlastet werden. Die Neufassung der Einstufungssystematik und die erstmalige Pflicht zur Bestimmung von Risk Takern bringen statt dessen zusätzliche Belastungen. Hinzu kommt, dass auch für nicht-bedeutende Institute unter bestimmten Voraussetzungen die besonderen Anforderungen an die Vergütungssysteme dieser Risk Taker umzusetzen sind. Im Windschatten der neuen Risk Taker-Regelungen können zudem erweiterte Offenlegungsanforderungen beachtlich sein.

Einstufung verschärft

Die Einstufung bestimmt den Umfang der anzuwendenden Vergütungsvorschriften. Erster Anknüpfungspunkt bleibt die Größe des Instituts gemessen an der Bilanzsumme. Der Schwellenwert beträgt unverändert 15 Mrd. Euro und wird über vier statt wie bisher drei Jahre gemessen (§ 1 Abs. 3c KWG).

Im Ergebnis führt die neue Einstufungssystematik dennoch dazu, dass mehr Institute unter die besonderen Risk Taker-Vergütungsanforderungen fallen. Die bisherige Möglichkeit zur Widerlegung der Einstufungsvermutung ist entfallen (§ 25n Abs. 1 KWG-alt). Somit können Institute mit einer Bilanzsumme oberhalb des Schwellenwerts die Einstufung als bedeutend nicht mehr durch eine fundierte eigene Risikoanalyse abwenden.

Die EU-einheitliche Bilanzsummengrenze beträgt nur 5 Mrd. Euro (Art. 94 Abs. 3 CRD V). Um den bisherigen Schwellenwert von 15 Mrd. Euro beibehalten zu können musste der deutsche Gesetzgeber eine Erweiterung der bisherigen Einstufungsregelung vornehmen. Danach haben auch nicht-bedeutende Institute unter bestimmten Voraussetzungen die besonderen Risk Taker-Vergütungsanforderungen anzuwenden (§ 1 Abs. 3 InstitutsVergV). Betroffen sind ca. 50 Institute mit einer Bilanzsumme zwischen 5 und 15 Mrd. Euro, sofern sie über ein besonderes Risikoprofil verfügen (z.B. umfangreiche Handelstätigkeit, hohe Derivatebestände) oder auch (Teil-)Konzerne ab 30 Mrd. Euro Bilanzsumme. Für die Umsetzung der dann anzuwendenden Risk Taker-Vergütungsanforderungen werden den Instituten einzelne Erleichterungen eingeräumt („Risk Taker Light“).

Risk Taker für alle

Bislang hatten nur bedeutende Institute Risk Taker zu ermitteln. Nach der Neuregelung haben alle Institute – und damit erstmals auch die über 1.600 nicht-bedeutenden Institute – Risk Taker zu ermitteln (§§ 1 Abs. 21 und 25a Abs. 5b Satz 1 KWG).

Neben den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und der Geschäftsleitung sind weitere Mitarbeiter als Risk Taker einzustufen. Hierzu zählen alle direkt an die Geschäftsleitung berichtenden Führungskräfte (Direct Reports) und Führungskräfte weiterer Ebenen, sofern sie wesentliche Geschäftsbereiche oder Kontrollfunktionen leiten. Hinzu kommen Mitarbeiter, denen im Vorjahr eine Gesamtvergütung von 500.000 Euro gewährt wurde (§ 25a Abs. 5b Satz 1 KWG).

Nur die bedeutenden Institute haben darüber hinaus noch weitere Risk Taker zu identifizieren (§ 25a Abs. 5b Satz 2 KWG). Für die Ermittlung der weiteren Risk Taker sind die einheitlichen Kriterien der neuen Delegierte Verordnung (EU) 923/2021 vom 9. Juni 2021 anzuwenden. Relevant sind Verantwortlichkeiten in der Risk Governance (z.B. Risikobefugnisse oder Mitgliedschaft in Risikoausschüssen) bzw. Leitungsverantwortung für definierte Stabs- und Corporate Center-Einheiten (neu z.B. Geldwäsche und Outsourcing-Management).

Nach der InstitutsVergV 4.0 haben bedeutende Konzern-Mütter wie bisher zusätzlich zu den Risk Takern auf Institutsebene auch so genannte Gruppen-Risk Taker zu ermitteln (§ 27 Abs. 2 InstitutsVergV). Dabei sind die Mitarbeiter in nachgeordneten Töchtern des Konsolidierungskreises einzubeziehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmen mit eigener sektoraler Regulierung (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierinstitute), die ansonsten nicht bei der Umsetzung der InstitutsVergV im Gruppenzusammenhang zu berücksichtigen sind.

Risk Taker-Vergütung anzupassen

Obwohl jetzt auch die nicht-bedeutenden Institute Risk Taker ermitteln, müssen die komplexen Anforderungen bei Erfolgsmessung und Auszahlung der variablen Vergütung nur von den auf Grund ihrer Größe oder Systemrelevanz als bedeutend eingestuften Instituten angewandt werden (§§ 18 bis 22 InstitutsVergV).

Vordergründig bringt die InstitutsVergV 4.0 für die bedeutenden Institute nur punktuelle Verschärfungen. Diese betreffen die Auszahlungsbedingungen für die variable Vergütung der identifizierten Risk Taker: Die Freigrenze, bis zu der die aufgeschobene Auszahlung und die Ausgestaltung in nachhaltigen Instrumenten unterbleiben kann, beträgt weiterhin 50.000 Euro. Künftig können die komplexen Auszahlungsbedingungen ggf. auch unterhalb des Schwellenwerts erforderlich sein, sofern die individuelle variable Vergütung 1/3 der Gesamtvergütung oder mehr beträgt (§ 18 Abs. 1 InstitutsVergV). Die Mindest-Aufschiebungsdauer für die Auszahlung der variablen Vergütung verlängert sich zudem von drei auf vier Jahre (§ 20 Abs. 1 InstitutsVergV).

Da in der Praxis aber wohl gut 90% aller Risk Taker im einzelnen Institut von den Neuerungen betroffen sein werden ist der Handlungsbedarf entsprechend groß. Die Vergütungsvereinbarungen mit diesen besonders erfolgskritischen Mitarbeitern sind damit zum wiederholten Mal anzupassen. Die notwendigen Anpassungen werden in der Wahrnehmung der Betroffenen die Attraktivität ihrer variablen Vergütung weiter verringern:

Differenzierte Umsetzung im Gruppenzusammenhang

Die InstitutsVergV 4.0 fasst die Anforderungen an die Umsetzung im Gruppenzusammenhang neu. Verantwortlich für die Umsetzung im Gruppenzusammenhang ist wie bisher jedes übergeordnete Institut unabhängig von seiner Einstufung als bedeutend oder nicht-bedeutend (§ 27 Abs. 1 InstitutsVergV).

Dafür ist eine Gruppen-Vergütungsstrategie festzulegen und in den Unternehmen der Gruppe zur Anwendung zu bringen. Die Gruppen-Vergütungsstrategie muss künftig ausdrücklich Grundsätze für „angemessene, transparente, geschlechtsneutrale und auf eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe ausgerichtete Vergütungssysteme“ vorgeben. Damit wird ausdrücklich eine vergütungspolitische Agenda in der Gruppen-Vergütungsstrategie gefordert.

Für nachgeordnete Tochterunternehmen mit eigener sektoraler Vergütungsregulierung (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierinstitute) gelten dabei Besonderheiten: Sie müssen grundsätzlich auch der Gruppen-Vergütungsstrategie unterliegen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 InstitutsVergV). Jedoch sind die Vorschriften der InstitutsVergV sowie insbesondere die zur Bonus-Obergrenze (§ 25a Abs. 5 KWG) von ihnen nicht anzuwenden (§ 27 Abs. 3 i.V. § 27 Abs. 1 Satz 2 InstitutsVergV). Gleichwohl sind diese Töchter bei der Ermittlung von Gruppen-Risk Takern durch die Konzern-Mutter aber einzubeziehen. Für die identifizierten Gruppen-Risk Taker sind in der Folge auch die Vergütungsanforderungen der §§ 18 bis 22 InstitutsVergV anzuwenden. 

Die Regulierer haben damit zunehmend Regulierungsinseln für einzelne Sektoren geschaffen (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierinstitute, Versicherungen). Die Komplexität und der Anspruch an die Umsetzer steigen weiter. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die „unter einem Dach“ parallel mehrere von den sektoralen Regelungen umsetzen müssen.

Neuordnung der Offenlegung

Im Rahmen der CRR-Offenlegung ist die Vergütungspolitik als Teil der Risikopolitik offenzulegen. Gegenstand sind ausschließlich Vergütungsangaben zu den identifizierten Risk Takern. Durch die Ausweitung der Ermittlung von Risk Takern auch auf die nicht-bedeutenden Institute können auch mittelgroße und kleinere Institute ab dem Vergütungsjahr 2021 unter die Offenlegungsanforderungen des Art. 450 CRR fallen. Zudem wurde die Liste der zu veröffentlichenden Angaben in Art. 450 CRR vom EU-Gesetzgeber geschärft. Insbesondere die Angaben zu gewährten Abfindungen sind deutlich differenzierter darzustellen (Art. 450 Abs. 1, lit. h CRR).

Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 vom 15. März 2021 konkretisiert der EU-Gesetzgeber die Umsetzung der CRR-Offenlegung zu den Vergütungsangaben der Risk Taker. Beginnend mit dem Vergütungsbericht für 2021 sind die geforderten qualitativen und quantitativen Vergütungsangaben in insgesamt sechs „unveränderlichen“ Muster-Tabellen zu veröffentlichen. Deren Inhalte und Struktur sind entlang der besonderen Vergütungsanforderungen für Risk Taker konzipiert. Hierdurch sollen die Vergütungsangaben zwischen Meldewesen und Offenlegung harmonisiert werden.

Zusätzlich zur CRR fordert der deutsche Gesetzgeber in § 16 InstitutsVergV weitere Vergütungsangaben auch zu den Nicht-Risk Takern. Die Offenlegungsanforderungen für die nicht-bedeutenden Instituten wurden neu gefasst: Kleine und nicht-komplexe Institute mit einer Bilanzsumme bis 5 Mrd. Euro („SNCI´s“) sind weiter von der Offenlegung befreit (§ 16 Abs. 2 InstitutsVergV). Alle sonstigen nicht-bedeutenden Institute haben zusätzlich zu den Angaben nach Art. 450 CRR zu den Risk Takern weitere quantitative Angaben zum Gesamtbetrag aller Vergütungen (unterteilt in fixe und variable Vergütung) sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung zu veröffentlichen. Auch hier sind Mustertabellen der BaFin anzuwenden.

Reine Leasing- und Factoring-Unternehmen sind grundsätzlich von der InstitutsVergV und damit auch der Offenlegung nach § 16 InstitutsVergV befreit (§ 1 Abs. 1 InstitutsVergV).

Die auf Grund der Förderbankenausnahme nicht mehr unter die CRR fallenden nicht-bedeutenden Förderinstitute sind ohnehin von den Offenlegungsanforderungen ganz befreit, sofern sie nicht bedeutend sind (§ 2 Abs. 9i KWG).

Rolle des Vergütungsbeauftragten

In den bedeutenden Instituten ist ein Vergütungsbeauftragter zu bestellen, der die Angemessenheit der Vergütungssysteme überwacht (§§ 23 bis 26 InstitutsVergV). Die InstitutsVergV 4.0 bestimmt erstmals ausdrücklich den Umfang der zu überwachenden Anforderungen und weitet diesen gegenüber der bisherigen Praxis weiter aus (§ 24 Abs 1 InstitutsVergV). Beachtliche Anforderungen sind ausdrücklich die der InstitutsVergV, des KWG, der Delegierte Verordnungen (EU)  Nr. 923/2021 (Risk Taker-Selektionskriterien) und der Verordnung (EU) 527/2014 (CRR) .

Hinzu kommen für den Vergütungsbeauftragten Verschärfungen für die unabhängige Überwachungsrolle, die zum Teil bereits aus dem Update der BaFin zur Auslegungshilfe vom 18. September 2020 resultieren (z.B. geforderte Expertise im Risikocontrolling, Überwachung auch der Vergütungssysteme in der Gruppe und der Offenlegung, fester Arbeitsanteil von mind. 50% sofern nicht Exklusiv, Pflicht-Inhalte für den Vergütungskontrollbericht)

Wieder nur ein Stopover

Die kritische Sicht der Vergütungspraktiker auf die InstitutsVergV 4.0 wird zusätzlich durch die noch ausstehende Überarbeitung der BaFin-Auslegungshilfe genährt, die erfahrungsgemäß zu weiteren (Ver-)Schärfungen für nahezu alle Regelungsthemen führen wird.

Die InstitutsVergV 5.0 ist bereits spätestens zum 01.01.2023 avisiert: Mit dem Inkrafttreten der Neu-Regelung zum Kapitalpuffer zur Verschuldungsquote gem. § 10j KWG wird diese zeitgleich in die finanzwirtschaftlichen Anforderungen in die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung einfließen (§ 7 InstitutsVergV).

Regulatorik Knowhow bleibt erfolgskritisch

Mit dem vorgelegten Gesamtpaket an regulatorischen Neuerungen aus CRR, neuen EBA Guidelines und Standards, Risikoreduzierungsgesetz und InstitutsVergV 4.0 geht die Reise für die Vergütungssysteme der Banken weiter.

Die Breite und Tiefe der überarbeiteten regulatorischen Anforderungen an die Vergütungssysteme erfordert einen zeitnahen Knowhow-Transfer für die Praktiker. Wir beraten Sie gerne zu geeigneten Schulungs- und Tagungsangeboten zu den Neuerungen. Bitte folgen Sie dem nachstehenden Link: https://compgovernance.de/seminare-zur-institutsvergv/

Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Telefontermin mit Werner Klein unter werner.klein@compgovernance.de

Bankenvergütung, Institutsvergütungsverordnung, InstitutsVergV, InstitutsVergV 4.0

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