Die Einstufung eines Instituts als bedeutend oder nicht-bedeutend bestimmt maßgeblich den Anwendungsbereich der breit angelegten regulatorischen Anforderungen der InstitutsVergV an die Angemessenheit der Vergütungssysteme.

Gemäß § 1 Abs. 3 InstitutsVergV löst die Einstufung als bedeutend unmittelbar den Anwendungsbereich der besonderen Anforderungen der §§ 18 bis 26 InstitutsVergV (Abschnitt 3) aus. Diese bringen zusätzliche Anforderungen für die Risk Taker-Vergütung (§§ 18 bis 22 InstitutsVergV) und zum Vergütungsbeauftragten (§§ 23 bis 26 InstitutsVergV).

Die Vergütungspraxis vernachlässigt dabei oftmals, dass die erstmalige Einstufung als bedeutendes Institut auch Rückwirkungen auf die bereits anzuwendenden allgemeinen Anforderungen der §§ 3 bis 16 InstitutsVergV (Abschnitt 2) auslöst. Es ergeben sich Schärfungen und Konkretisierungen, die sich breit durch die verschiedenen Vergütungsthemen ziehen.

Risk Taker-Ermittlung und Governance

Bereits mit dem Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 hatte der Gesetzgeber die Ermittlung von Risk Takern erstmals auch für die etwa 1.500 nicht als bedeutend eingestuften Institute eingeführt (§ 1 Abs. 21 KWG und § 25a Abs. 5b KWG). Für den Ermittlungsprozess selbst und die dazu gehörige Governance hatten Gesetzgeber und Aufsicht erfreulicherweise keine Vorgaben gemacht. Für bedeutende Institute sind hier jedoch erweiterte Governance-Anforderungen zu beachten:

Die Ermittlung der Risk Taker im Institut und auch auf Gruppenebene muss unter Einbeziehung der Kontrolleinheiten und des Bereichs Personal erfolgen (§ 3 Abs. 3 InstitutsVergV).

Als Folge der Einstufung ist ein Vergütungskontrollausschuss im Aufsichts-/Verwaltungsgremium einzurichten. Dieser hat im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten u.a. das Plenum des Gremiums bei der Überwachung des Prozesses der Risk Taker-Ermittlung zu unterstützen (§ 15 Abs. 3 InstitutsVergV). Für die Praxis bedeutet dies eine aktive(re) Einbindung des Ausschusses gegenüber der eher gesamthaften Befassung des Aufsichts-/Verwaltungsgremiums.

Garantien und Retentions

Im Fokus der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Vergütungssysteme in Instituten steht die variable Vergütung. Hierzu bestehen umfangreiche Vorschriften für die Ausgestaltung und Umsetzung der variablen Vergütungselemente. Für garantierte variable Vergütungen und Halteprämien (Retentions) in bedeutenden Instituten geben die Vorgaben des allgemeinen Teils der InstitutsVergV zusätzliche Umsetzungsbestimmungen:

Eine nur im Ausnahmefall und für das erste Jahr der Beschäftigung eines New Joiners zulässige garantierte variable Vergütung, die an einen Risk Taker gewährt wird, muss nicht aufgeschoben ausgezahlt werden, selbst wenn diese die Freigrenze von 50.0000 Euro überschreitet. Damit sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 22 InstitutsVergV in diesen Fällen nicht beachtlich.

Dagegen fallen variable Zahlungen, die zum Zweck der Bindung an einen Risk Taker gewährt werden, immer unter die Bestimmungen der Ex-post-Risikoadjustierung, d.h. sie sind aufgeschoben auszuzahlen unter Berücksichtigung den einschlägigen zeitlich-inhaltlichen Auszahlungsbeschränkungen der §§ 20 und 22 InstitutsVergV.

Gesamtbetrag der variablen Vergütung

Nach dem grundlegenden Proportionalitätsprinzip unterliegen bedeutende Institute im Hinblick auf ihre Größe, die Anzahl ihrer Risk Taker sowie der Komplexität ihrer Vergütungsregelungen grundsätzlich höheren Anforderungen an die angemessene Umsetzung der Vergütungsvorgaben. Dies gilt insbesondere auch für die Anforderungen an den „formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess“ für die Festsetzung des Gesamtbetrags für variable Vergütung (§ 7 InstitutsVergV).

Da die Vergütungspraxis größerer Institute tendenziell höhere variable Vergütungsbestandteile aufweist, gehen damit auch umfangreichere Dokumentationsnotwendigkeiten einher (§ 11 Abs. 1 und 2 InstitutsVergV). Dies gilt insbesondere für die Inhalte und Ergebnisse der Gremienbefassungen zur Festsetzung und Verteilung des Gesamtbetrag auf die Organisationsteile.

Da die Bemessung des Gesamtbetrags für variable Vergütung überwiegend (top down) an der Erfolgsmessung auf Institutsebene anknüpft, sind hier die konkretisierenden Vorgaben der BaFin-Auslegungshilfe zur InstitutsVergV beachtlich, die u.a. eine besondere Qualität der (risikoadjustierten) Kennzahlen für die quantitative Erfolgsmessung fordern (z.B. RORAC, Economic Profit, Economic Risk Capital).

Absicherungsverbot

Für die intendierte Wirkungsweise der Risk Taker-Vergütung ist es erforderlich, etwaige Absicherungsmaßnahmen gegen das Risikoprofil der variablen Vergütung abzuwenden. Hierzu sieht § 8 InstitutsVergV besondere Compliance-Strukturen vor, die diese verhindern sollen bzw. im Rahmen von risikoorientierten Stichprobenprüfungen evident machen.

Während in nicht-bedeutenden Instituten die Compliance-Funktion für die Überwachung verantwortlich zeichnet, wird die Überwachung bei bedeutenden Instituten durch den bestellten Vergütungsbeauftragten wahrgenommen. Die identifizierten Risk Taker haben hierzu auch in den bedeutenden Instituten ihre privaten Depotkonten anzuzeigen.

Angemessenheitsprüfung

In kleineren (nicht-bedeutenden) Instituten bereitet oft die Frage der notwendigen Unabhängigkeit für die Durchführung und Berichterstattung zur jährlichen Angemessenheitsprüfung (§ 12 InstitutsVergV) Probleme, da die Anzahl der Knowhow-Träger durch die Unternehmensgröße begrenzt ist und die Fachexperten in Personal oder Compensation & Benefits grundsätzlich als conflicted gelten müssen, wenn sie wesentliche Inhalte ihrer eigenen Arbeit prüfen und bewerten.

Die Einstufung als bedeutendes Institut bringt hier Entlastung, da aus Sicht der Aufseher der zu bestellende Vergütungsbeauftragte über die geforderte Unabhängigkeit verfügt und sich die zu prüfenden Vergütungstatbestände in weiten Teilen mit denen der Überwachungstätigkeit überschneiden – bis hin zur Berichterstattung im jährlichen Vergütungskontrollbericht (§ 24 Abs. 3 InstitutsVergV).

Erweiterte Offenlegung

Der deutsche Gesetzgeber erweitert den Umfang der offenzulegenden Vergütungsangaben deutlich gegenüber den vom EU-Gesetzgeber in Art. 450 CRR geforderten Veröffentlichungsinhalten. Zusätzlich zu den dort geforderten Offenlegungen zur Vergütung der Risk Taker fordert § 16 Abs. 2 InstitutsVergV für die nicht-bedeutenden Institute nur zusammengefasste quantitative Vergütungsangaben zum Gesamtbetrag aller Vergütungen, aufgeteilt nach fix und variabel sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung.

Im § 16 Abs. 1 InstitutsVergV verschärft der Gesetzgeber diese ohnehin bereits über das EU-Recht hinaus gehende Offenlegungsformat für die bedeutenden Institute weiter. Danach sind die die dort geforderten weiteren qualitativen und quantitativen Vergütungsangaben sogar nach Geschäftsbereichen differenziert zu veröffentlichen.

Regulatorik Knowhow bleibt erfolgskritisch

Die Breite und Tiefe der von den Regulatoren regelmäßig weiterentwickelten aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütungssysteme in Instituten erfordert einen zeitnahen Knowhow-Transfer für die Praktiker. Wir beraten Sie gerne zu geeigneten Schulungs- und Tagungsangeboten zu den Neuerungen. Bitte folgen Sie dem nachstehenden Link: https://compgovernance.de/seminare-zur-institutsvergv/

Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Telefontermin mit Werner Klein unter info@compgovernance.de.

InstitutsVergV, Risk Taker, Vergütungsbeauftragter, Vergütungskontrollausschuss

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