Abfindungszahlungen zählen von Beginn an zu den besonderen Feindbildern der Aufsicht. Aus Sorge, dass beim Ausscheiden eines Managers dessen Fehlleistungen auch noch mit einem „Golden Handshake“ versüßt werden, wurde ein umfangreiches Abfindungsregime für die Gewährung und Auszahlung von Abfindungen geschaffen.
Die komplexen Sonderregelungen für Abfindungen laufen nach einer Analyse von compgovernance in der Praxis überwiegend ins Leere. So haben im Jahr 2024 z.B. nur wenige der großen Institute überhaupt Abfindungen an Personen gezahlt, die als Risk Taker eingestuft waren. Die Einzelfälle fallen bei der Umsetzung fast immer unter die von der Aufsicht eingeräumten privilegierten Anwendungsfälle. Damit greifen für Abfindungen trotz der engmaschigen Regulierungsanforderungen faktisch weder die gesetzliche Obergrenze für variable Vergütung noch die finanzwirtschaftlichen Auszahlungsvoraussetzungen auf Institutsebene. Auch die bei Risk Takern grundsätzlich geforderte aufgeschobene Auszahlung mit den einschlägigen zeitlich-inhaltlichen Vorgaben kommt nicht zum Tragen.
Umfangreiches Regelwerk für Abfindungen
Abfindungen sind Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (§ 2 Abs. 5 InstitutsVergV). Insbesondere Manager sollen nicht durch Schlechtleistungen oder eine überzogene Risikoübernahme Schaden für die Bank verursachen und dann mit einem „Golden Handshake“ das Unternehmen verlassen. Im Rahmen der Vergütungsregulierung für Finanzunternehmen wurden hierfür umfangreihe Sonderregelungen geschaffen.
Nach den EU-rechtlichen Grundlagen fallen nur Abfindungszahlungen an Risk Taker unter den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften (Art. 94, Abs. 1 Buchstabe h CRD). In Deutschland hat der Gesetzgeber die Vorschriften für angemessene Abfindungen von Beginn an auch für Nicht-Risk Taker umgesetzt: Abfindungen sind danach grundsätzlich nur zulässig, sofern sie nicht die Angemessenheit der Vergütungssysteme im Institut konterkarieren (§ 3 Abs. 1 und 2 InstitutsVergV). Die konkreten Anforderungen an die Umsetzung reglementiert die BaFin über die Vorgaben der InstitutsVergV hinaus durch umfangreiche Detaillierungen in ihrer früheren Auslegungshilfe zur InstitutsVergV sowie in ihren aktuellen FAQs vom 13.06.2024 (Ziff. 10 und 11).
Ausgangspunkt der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Abfindungen ist deren Einordnung als variable Vergütung. Damit haben die Festsetzung und Auszahlung von Abfindungszahlungen grundsätzlich entlang der umfangreichen Vorschriften für variable Vergütung zu erfolgen. Für jede Form von Abfindungszahlungen sind zudem vom Institut vorab materielle Grundsätze für die Festsetzung (Kriterien, Höchstbeträge) schriftlich festzulegen (§ 5 Abs. 6 InstitutsVergV). Auch ist im Rahmen der Organisationsrichtlinien ein Rahmenkonzept für die Governance bei Abfindungen festzulegen (§ 11 Abs. 1 InstitutsVergV). Darüber hinaus sind die an Risk Taker gewährten Abfindungen (kumuliert) im externen Vergütungsbericht offenzulegen (Art. 450 Abs. 1, Buchstabe h CRR).
Abfindungen als variable Vergütung
Abfindungen sind im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang immer als variable Vergütung zu behandeln (§ 2 Abs. 3 InstitutsVergV). Für ihre Gewährung kommen damit regelmäßig die umfangreichen Anforderungen an variable Vergütung zur Anwendung:
- Die Gewährung einer Abfindung darf keine falschen Anreize zum Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken bieten. Die Höhe der Abfindung muss bei kritischen Erfolgsbeiträgen oder Fehlverhalten ausdrücklich reduziert werden (§ 5 Abs. 1 und 2 InstitutsVergV).
- Abfindungen fallen gemeinsam mit etwaigen anderen als variabel einzustufenden Vergütungen unter die maximale Obergrenze für die Summe der individuellen variablen Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung (§ 6 InstitutsVergV).
- Als variable Vergütung sind Abfindungen auch beim jährlichen Gesamtbetrag der variablen Vergütung auf Institutsebene zu berücksichtigen. Ihre Auszahlung unterliegt demzufolge auch den hierfür einschlägigen finanzwirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 7 InstitutsVergV).
- Sofern Abfindungen an Personen gewährt werden, die als Risk Taker eingestuft sind, sind die komplexen inhaltlich-zeitlichen Anforderungen für die aufgeschobene Auszahlung von variablen Vergütungen anzuwenden (§ 18 Abs. 1 und § 20 InstitutsVergV).
Die umfangreichen Vorschriften zur variablen Vergütung wurden für die variable Erfolgsvergütung entwickelt. Ihre Anwendung auf Abfindungen kollidiert zum Teil mit der personalwirtschaftlichen Abfindungspraxis in den Unternehmen.
Privilegierungen sichern praxisgerechte Umsetzung
Die Anwendung der umfangreichen Vorschriften für variable Vergütungen auf Abfindungszahlungen bringt für die Praxis gleich mehrere Hauptprobleme:
- Auch bei einer angemessenen Abfindungsformel ergeben sich bei einem langjährig beschäftigten Gutverdiener regelmäßig Abfindungsbeträge, deren Höhe mit der vom Institut (eigentlich für die variable Erfolgsvergütung) festgesetzten maximalen Obergrenze für variable Vergütung kollidiert.
- Die zu Grunde liegende Ausscheidenssituation ist oft auf eine zeitnahe Trennung ausgerichtet. Damit sind die diversen Zahlungsvorbehalte – und insbesondere eine aufgeschobene Auszahlung des Abfindungsbetrags über mehrere Jahre – bei kritischen Ausscheidensvereinbarungen in der Praxis kaum durchzusetzen. Gleiches gilt für die Vereinbarung der verschiedenen finanzwirtschaftlichen Auszahlungsvorauszahlungen, die sämtlich außerhalb der Einflusssphäre des Mitarbeiters liegen.
- Hinzu kommt, ein Großteil der Ausscheidensfälle resultiert aus institutsweiten Personalanpassungen, die meistens auf der Grundlage von kollektivrechtlichen Regelungen erfolgen.
Auf die anhaltende Kritik der Vergütungspraxis hat die Aufsicht mit einem umfangreichen Katalog von privilegierten Abfindungskategorien reagiert, die explizit von den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 20 InstitutsVergV ausgenommen sind. Hierunter fallen z.B. alle Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen, auf Grund von rechtskräftigen Urteilen oder Vergleichen oder zur Abwendung von drohenden gerichtlichen Verfahren. Zudem kann jede Abfindung unter die Privilegierung fallen, sofern das Institut im Einzelfall deren Angemessenheit gegenüber der Aufsicht schlüssig darlegen kann. Dabei gelten Einzel-Abfindungen bis 200.000 Euro oder maximal 200% der fixen Vergütung des betroffenen Mitarbeiters immer als angemessen.
Besondere Komplexität in der Umsetzungspraxis
Eine Studie von compgovernance belegt, die Anzahl der kritischen Abfindungsfälle in den großen (als bedeutend eingestuften) Instituten ist als eher niedrig einzuschätzen. Das gleiche gilt auch für das betragsmäßige Volumen der gewährten Abfindungen. Insgesamt kann dabei davon ausgegangen werden, dass dies nicht etwa die Folge des engmaschigen Abfindungsregimes ist.
Die Abfindungspolitik der Institute stellt insgesamt ein unternehmenspolitisch sensibles und besonders vertrauliches Thema dar. Transparent wird sie insbesondere im Rahmen der aufsichtsrechtlich geforderten Offenlegung zur Vergütung der Risk Taker (Art. 450 Abs. 1, Buchstabe h CRR):
Für das Jahr 2024 zeigen die Offenlegungen der bedeutenden Institute (Top 60-Institute), dass nur etwa jedes zweite Institut überhaupt Abfindungen an Risk Taker gewährt hat. Insgesamt wurden an 193 Risk Taker im Rahmen von Ausscheidensregelungen Abfindungen gewährt. Auffällig erscheint, dass etwa zwei Drittel aller Risk Taker-Abfindungsfälle in den Top 60-Instituten auf nur fünf Institute entfielen.
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Ausgewählte Top 60-Institute Deutschland |
Risk Taker in 2024 | Davon Risk Taker mit Abfindungen | |
| Anzahl | Anzahl | in % | |
| Deutsche Bank | 1.275 | 77 | 6,0 |
| Unicredit Bank | 257 | 17 | 6,6 |
| Commerzbank | 983 | 15 | 1,5 |
| J.P. Morgan SE | 374 | 11 | 2,9 |
| Santander Consumer Bank | 233 | 11 | 4,7 |
Quelle: compgovernance, Offenlegungsberichte Top 60-Kreditinstitute 2024
Die Top 60-Institute gewährten im Jahr 2024 Abfindungen in Höhe von insgesamt 113,5 Mio. Euro an Risk Taker. Damit entfielen für 2024 etwa 6% der als variabel offengelegten Vergütungen der Top 60-Institute auf Abfindungen. Alleine auf die fünf Institute mit den meisten Abfindungsfällen entfielen davon 69,5 Mio. Euro (61%). Dabei wurden diese Abfindungen fast immer als privilegiert im Sinne des § 5 Abs. 6 InstitutsVergV behandelt, d.h. ohne Anwendung der umfangreichen Vorgaben für variable Vergütung.
| Ausgewählte Top 60-Institute Deutschland | Abfindungen an Risk Taker für 2024 | Davon privilegierte Abfindungen | |
| in Mio. Euro | in Mio. Euro | in % | |
| Deutsche Bank | 42,0 | 40,0 | 95,2 |
| Unicredit Bank | 14,0 | 2,0 | 14,3 |
| Commerzbank | 6,5 | 6,5 | 100,0 |
| J.P. Morgan SE | 14,6 | 14,6 | 100,0 |
| Santander Consumer Bank | 2,3 | 2,3 | 100,0 |
Quelle: compgovernance, Offenlegungsberichte Top 60-Kreditinstitute 2024
Fazit – viel Rauch im Nichts?
Wenn man die Abfindungspraxis fokussiert auf die Personengruppe der Risk Taker in den bedeutenden Kreditinstituten analysiert, hat im Jahr 2024 nur etwa jedes zweite Institut aus den Top 60-Instituten überhaupt Abfindungen an Risk Taker gewährt. Davon entfielen etwa zwei Drittel der Abfindungsfälle sowie des Abfindungsvolumens auf nur fünf Institute.
Bis auf wenige Ausnahmen gelingt es den Instituten, ihre Abfindungsfälle unter den Anwendungsbereich der von der Aufsicht zugestandenen Privilegierungsvarianten zu bringen. Die umfangreichen und komplexen Vorschriften für die Umsetzung entlang der Vorschriften für variable Vergütung kommen damit in der Praxis kaum zur Anwendung.
Insofern überrascht es, dass die BaFin bei der Überarbeitung Ihrer Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) das Thema Abfindungen auf das Pflichtenheft der Abschlussprüfer setzt (Konsultation 09/2025, Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung).
Regulatorik-Knowhow bleibt erfolgskritisch
Die Breite und Tiefe der von den Regulatoren regelmäßig weiterentwickelten aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütungssysteme in Finanzunternehmen erfordert einen zeitnahen Knowhow-Transfer für die Praktiker. Immer häufiger dient die Vergütungsregulierung auch als Anknüpfungspunkt für weitere Regulierungsthemen.
Wir beraten Sie gerne zu geeigneten Schulungs- und Tagungsangeboten zu den Neuerungen und unterstützen Sie auch bei der Umsetzung. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Telefontermin mit Werner Klein unter info@compgovernance.de.

