Neue EBA Guidelines on Sound Remuneration Policies and Disclosures

Neue EBA Guidelines on Sound Remuneration Policies and Disclosures

Die European Banking Authority (EBA) plant für 2015 die Erarbeitung und Inkraftsetzung neuer EBA Guidelines on Sound Remuneration Policies and Disclosures.

Wenn auch deren inhaltliche Zielsetzung nur die Klarstellung der Vergütungsvorschriften aus Art. 92 bis 95 CRD IV sowie Art. 450 CRR sein soll, deuten doch für viele Beobachter das Entwurfspapier und das zwischenzeitlich abgeschlossene Konsultationsverfahren auf erneute und weitreichende Verschärfungen für die Vergütungspraxis hin. Auch die Unklarheit über die zeitliche und inhaltliche Umsetzung in nationales Aufsichtsrecht bereitet durchaus Sorgen: Während klar ist, das die finalen Guidelines von der EU-Kommission mit Wirkung zum 1.1.2016 in Kraft gesetzt werden ist der Fahrplan des BMF für die wohl notwendige Novellierung der deutschen Instituts-Vergütungsverordnung unklar.

Neuerungen im Ausblick

Inhaltlich bringen die neuen Guidelines zwar auf ihren stattlichen 119 Seiten überwiegend bekannte Vorgaben für die Umsetzung in der Praxis, die bereits im Vorgängerwerk der CEBS sowie der aktuellen Instituts-Vergütungsverordnung (inklusive Auslegungshilfe) eingeflossen sind – aber leider wohl auch wieder einige gravierende Verschärfungen für die gerade erst angepassten Vergütungssysteme vieler Institute.

Durch das von der EBA neu justierte Verständnis zum so genannten Proportionalitätsprinzip werden endgültig auch alle bislang nicht bedeutenden Institute (immerhin die restlichen etwa 1.800 in Deutschland) endgültig mit in den Strudel gerissen und müssen sich auf die Umsetzung der verschärften Anforderungen einstellen. Darunter sind dann auch alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Spezialinstitute sowie die genossenschaftlichen Primärbanken, die sämtlich nie in der Gefahr waren, auf Grund ihrer Vergütungssysteme als Auslöser globaler Finanzkrisen zu gelten. Konkret droht hierdurch die Aufhebung des bisherigen deutschen Sonderwegs der Differenzierung des Schärfegrads der Anforderungen für bedeutende und nicht-bedeutende Institute.

Auch die aus Gründen der Operationalität mehr als sinnvolle Freigrenze von 50.000 Euro bei den aufgeschobenen Auszahlungsmodellen der Risk Taker, die die Branche der Aufsicht über die letzten Jahre mit viel Energie hatte abringen können, scheint in Gefahr.

Vergütung der Aufsichtsgremien

Weniger problematisch für die Praxis erscheint dagegen die Vorgabe der Regulatoren, eine variable Vergütung für Mitglieder der Aufsichtsgremien analog zu den Risk-Taker-Modalitäten mit einem nachhaltigen Auszahlungsmodell zu versehen. Hier ist die überwiegende Marktpraxis bei Banken ohnehin eher bei einer reinen Fixvergütung. Schließlich birgt auch die durch die Zulagenpraxis etlicher internationaler Banken induzierte Festlegung der Vergütungsarten auf nur noch fixe (ermessensunabhängig, dauerhaft und im Vorhinein festgelegt) sowie variable (jede sonstige) eine klare Linie für die Praxis. Dies dürfte in der Praxis ohnehin nur dort kritisch sein, wo die Anrechnung auf die Bonusobergrenze zu engen Kalkulationen führt.

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